Preise
Musiktherapie
Erziehungsberatung
Erstgespräch / Anamnese Gespräch 45 Min / 40,00 €
Erziehungsberatung Einzelstunde 60 Min / 50,00
Die Frage der Finanzierung
„Musik hat von allen Künsten den tiefsten Einfluss auf das Gemüt, ein Gesetzgeber sollte sie deshalb am meisten unterstützen“, sagte Napoleon I. zu Beginn des 19. Jahrhunderts.
Die deutschen gesetzlichen Krankenkassen sehen diese Unterstützungswürdigkeit in Bezug auf die Musiktherapie leider anders. Musiktherapie wird oft nur bei stationärer Betreuung finanziert, beziehungsweise im Zuge einer Rehabilitation. Wer Musiktherapie ambulant nutzen möchte, muss die Therapie als gesetzlich versicherter Mensch meist selbst finanzieren. Deshalb gibt es in der Regel (leider) weniger Musiktherapeuten, die in freier Praxis arbeiten, als angestellte Kolleginnen und Kollegen.
Arzt
Die beim Versicherten akut vorliegende psychische oder psychosomatische Erkrankung, die seelische oder körperliche Einschränkung / Beeinträchtigung, wird mit großer Wahrscheinlichkeit nicht "kompatibel" mit einer der Diagnosegruppen (Massagen, Krankengymnastik, Lymphdrainagen, Thermotherapie, Elektrotherapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) im Sinne / der Definition der Heilmittelverordnung sein.
Die Diagnosen zur Heilmittelverordnung sind unter folgenden Überschriften zusammengefasst:
KRANKHEITEN UND VERLETZUNGEN DES NERVENSYSTEMS KRANKHEITEN DER WIRBELSÄULE UND DES SKELETTSYSTEMS ENTZÜNDLICHE POLYARTHROPATHIEN, SYSTEMKRANKHEITEN DES BINDEGEWEBES UND SPONDYLOPATHIEN ANGEBORENE FEHLBILDUNGEN UND DEFORMITÄTEN DES MUSKEL-SKELETT-SYSTEMS ZUSTAND NACH OPERATIVEN EINGRIFFEN DES SKELETTSYSTEMS ERKRANKUNGEN DES LYMPHSYSTEMS STÖRUNGEN DER SPRACHE ENTWICKLUNGSSTÖRUNGEN CHROMOSOMENANOMALIEN STÖRUNGEN DER ATMUNG GERIATRISCHE SYNDROME STOFFWECHSELSTÖRUNGEN
Dennoch kann eine in den Diagnosegruppen nicht aufgeführte, durch Musiktherapie kontinuierliche Heilmittelversorgung erforderlich werden. Der behandelnde Arzt muss in diesem Fall eine Verordnung mit einer entsprechenden Begründung ausstellen, dass die vorliegende Erkrankung hinsichtlich Schwere und Langfristigkeit mit einer in der Diagnoseliste genannten Erkrankung vergleichbar ist und daher auch hier ein langfristiger Heilmittelbedarf besteht. Die Notwendigkeit kann sich auch aus der Summierung einzelner Erkrankungen ergeben. Erstellt der Arzt eine solche Verordnung, muss diese der Krankenkasse vorgelegt werden, welche innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung treffen muss.
Krankenkassen
Eine Kostenerstattung oder Kostenbeteiligung durch die gesetzliche Krankenkasse ist durchaus in Einzelfällen möglich. Wenn Medikamente nicht vertragen werden, steigt die Chance. Es ist immer einen Versuch wert, sich im Vorfeld der Behandlung / Therapie bei seinem Hausarzt und seiner Krankenkasse bezüglich einer Kostenübernahme zu erkundigen. Bei privaten Krankenversicherungen sind Tarife und Leistungserstattungen sehr unterschiedlich gestaltet, sodass sich auch hier eine Kontaktaufnahme vor Beginn der Therapie lohnen kann.
Wichtiger Hinweis, bitte beachten Sie:
Zunächst gilt aber:
Musiktherapeutische Stunden werden bis zum Zeitpunkt einer möglichen Kostenzusage durch die zuständige Krankenkasse als Privatleistung vom Klienten / Patienten in Anspruch genommen. Die anfallenden Kosten müssen vom Klienten / Patienten selbst, bzw. als Sorgeberechtigter für minderjährige Klienten/Patienten vom Sorgeberechtigten getragen werden.
Sollte es Ihnen aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sein, die entstehenden Kosten in Einem zu begleichen, so ist im Einzelfall auch eine Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Sprechen Sie mich hierzu gerne zu Beginn der Therapie an.
Die Selbstzahlung bringt aber auch den Vorteil mit sich, dass beispielsweise kein zeitaufwendiges Gutachten zur Kostenübernahme oder eine vorausgehende Konsultation eines Arztes / Gutachters notwendig ist. Eine Diagnose wird so auch nicht bei der Krankenversicherung aktenkundig. Inhalte und also Themen von Sitzungen / Therapie Stunden werden mit größter gebotener Sorgfalt grundsätzlich vertraulich behandelt und unterliegen dem Selbstverständnis, therapeutischer und gesetzlicher Schweigepflicht.
Anfallende Gebühren, bzw. Honorare können Sie jedoch als Sonderausgaben / Sonderbelastung in der eigenen Steuererklärung geltend machen.
Vereinbarte Termine sind verbindlich, also bindend und müssen spätestens 24 Stunden vor dem Termin telefonisch oder per Email abgesagt werden, da sonst die anfallenden Kosten in voller Höhe in Rechnung gestellt werden. Denken Sie fairness halber daran, nicht abgesagte / nicht wahrgenommene Termine nehmen anderen Klienten / Patienten Chancen und Möglichkeiten.